Satzung

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „Freundes- und Förderkreis der Musikschule Mittlere Nahe“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.".
Der Sitz des Vereins ist Bad Kreuznach.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein hat den Zweck,

  • die Musikschule Mittlere Nahe ideell und materiell zu unterstützen,
  • die Entwicklung der Musikschule Mittlere Nahe und ihrer Schülerinnen und Schüler zu fördern durch Beiträge zur Ausstattung, Unterhaltung und Durchführung aller diesem Zweck dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen,
  • die Ziele der Musikschule Mittlere Nahe in der Öffentlichkeit darzustellen und zu fördern,
  • die Bindungen zwischen der Musikschule Mittlere Nahe und ihren Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrerinnen und Lehrern und dem Freundeskreis der Schule zu pflegen,
  • bedürftigen Schülerinnen und Schülern Hilfen zu gewähren, die eine musikalische Förderung ermöglichen.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit im Rahmen des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrags.

§ 7 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.

§ 9 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  • die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins,
  • die Wahl und Abwahl des Vorstands,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfern/innen,
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleitenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.

§ 10 (Vorstand)

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Darüber hinaus können dem Vorstand bis zu vier Beisitzer/innen angehören.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch

a) die/den Vorsitzenden des Vorstands allein oder

b) die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n und den/die Schatzmeister/in gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11 (Kassenprüfung)

Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft. Diese dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte des Vereins sein.

§ 12 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Musikschule Mittlere Nahe e.V., ersatzweise an den Landkreis Bad Kreuznach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Bad Kreuznach, den 27.09.2016